Allgemeine Verkaufsbedingungen der KATEK Memmingen GmbH
Stand: 11/2020, gültig ab 01.11.2020
1. Geltungsbereich; deutsches Recht
1.1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle von der KATEK SE oder der mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG (u.a. Katek GmbH, KATEK Memmingen GmbH, KATEK Mauerstetten GmbH, KATEK Düsseldorf GmbH, KATEK Frickenhausen GmbH, eSystems MTG GmbH) ab-geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bei Verträgen mit Auslandskunden ist ausgeschlossen.
1.4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bei Verträgen mit Auslandskunden ist ausgeschlossen.
1.4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Vertragsabschluss und -inhalt
2.1. Kataloge, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden. Aufträge unserer Kunden dagegen sind für diese bindend während 4 Wochen ab dem Tag der Absendung.
2.3. Für Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen ist der Kaufvertrag und nachrangig unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.
2.4. Geschäfte, die durch unsere Vertreter abgeschlossen werden, bedürfen der Bestätigung durch die handelnde Gesellschaft.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden. Aufträge unserer Kunden dagegen sind für diese bindend während 4 Wochen ab dem Tag der Absendung.
2.3. Für Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen ist der Kaufvertrag und nachrangig unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.
2.4. Geschäfte, die durch unsere Vertreter abgeschlossen werden, bedürfen der Bestätigung durch die handelnde Gesellschaft.
3. Preis
3.1. Ohne besondere Vereinbarung verstehen sich unsere Preise in Euro als Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk/ex works“ und beinhalten nicht die Verpackung, Transport- und Nebenkosten.
3.2. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren sind wir zu einer Preisberichtigung berechtigt, sofern zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt, es sei denn, wir haben die Verzögerung verursacht. Ein vereinbarter Festpreis ist abweichend der vorstehenden Regelung unveränderlich.
3.2. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren sind wir zu einer Preisberichtigung berechtigt, sofern zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt, es sei denn, wir haben die Verzögerung verursacht. Ein vereinbarter Festpreis ist abweichend der vorstehenden Regelung unveränderlich.
4. Zahlung
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung durch Überweisung auf eines von unseren angegebenen Konten zu leisten. Abweichende Zahlungswege oder Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mit Eintritt des Verzugs sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR zu verlangen. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen unter Anrechnung der Pauschale geltend zu machen.
4.3. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn für sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Er kann auch mit entscheidungsreifen und solchen Gegenforderungen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4. Bei Zahlungsverzug werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstige Einrede des Kunden entgegensteht; wir sind alsdann auch befugt, Vorkasse zu verlangen.
4.5. Zum Inkasso ist stets unsere schriftliche Vollmacht erforderlich.
4.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mit Eintritt des Verzugs sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR zu verlangen. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen unter Anrechnung der Pauschale geltend zu machen.
4.3. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn für sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Er kann auch mit entscheidungsreifen und solchen Gegenforderungen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.4. Bei Zahlungsverzug werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstige Einrede des Kunden entgegensteht; wir sind alsdann auch befugt, Vorkasse zu verlangen.
4.5. Zum Inkasso ist stets unsere schriftliche Vollmacht erforderlich.
5. Lieferung
5.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.
5.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich dieser bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.
5.3. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäfts aus von uns nicht zu vertretendenGründen von unserem Zulieferer nicht beliefert werden. Verzögerungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
5.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden und dem Kunden zumutbar sind.
5.5. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Streiks, Betriebsstörungen (einschl. Mangel an Rohstoffen), Aussperrung, Krieg, Embargo und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.
5.6. Haben wir während einer vereinbarten einfachen oder verlängerten Lieferfrist nicht geliefert, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 60 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Er ist jedoch verpflichtet, diese Nachfrist schriftlich mit Einschreiben in Gang zu setzen.
5.7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung richten sich nach Ziff. 10.
5.8. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, daß uns Lagerkosten nicht entstanden oder die Lagerkosten wesentlich geringer sind.
5.9. Verspäten sich Zahlungsverpflichtungen des Kunden um mehr als drei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Getätigte Zahlungen werden dann mit den uns entstandenen Kosten verrechnet.
5.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Kunde einer derartigen Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
5.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich dieser bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.
5.3. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz eines entsprechend abgeschlossenen Deckungsgeschäfts aus von uns nicht zu vertretendenGründen von unserem Zulieferer nicht beliefert werden. Verzögerungen teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
5.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden und dem Kunden zumutbar sind.
5.5. Die im Vertrag angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Streiks, Betriebsstörungen (einschl. Mangel an Rohstoffen), Aussperrung, Krieg, Embargo und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen.
5.6. Haben wir während einer vereinbarten einfachen oder verlängerten Lieferfrist nicht geliefert, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 60 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Er ist jedoch verpflichtet, diese Nachfrist schriftlich mit Einschreiben in Gang zu setzen.
5.7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung richten sich nach Ziff. 10.
5.8. Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat berechnet. Dem Kunden steht der Nachweis offen, daß uns Lagerkosten nicht entstanden oder die Lagerkosten wesentlich geringer sind.
5.9. Verspäten sich Zahlungsverpflichtungen des Kunden um mehr als drei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Getätigte Zahlungen werden dann mit den uns entstandenen Kosten verrechnet.
5.10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Kunde einer derartigen Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
6. Versand, Gefahrenübergang und Versicherung
6.1. Nebenkosten stellen wir gesondert in Rechnung.
6.2. Sofern keine Regelung nach INCOTERMS vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Kunden über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen oder in dem die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Dies gilt auch fürLieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen sowie in den Fällen, in denen die Installation oder sonstige Leistungen von uns übernommen werden.
6.3. Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Kunden nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Wir werden den Kunden unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
6.4. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen.
6.5. Der Kunde tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an uns ab. Er ist verpflichtet alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und uns die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
6.2. Sofern keine Regelung nach INCOTERMS vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Kunden über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen oder in dem die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Dies gilt auch fürLieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen sowie in den Fällen, in denen die Installation oder sonstige Leistungen von uns übernommen werden.
6.3. Sofern ein Teil des Produktes aufgrund Annahmeverzugs des Kunden nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung des Produkts. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Wir werden den Kunden unmittelbar schriftlich über die Einlagerung des Produkts informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
6.4. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen.
6.5. Der Kunde tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an uns ab. Er ist verpflichtet alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und uns die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.